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3. Juni 2022 – Tax
Zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Aufwendungen für Sponsoring

Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (im Streitfall u. a. Bande und Trikots) sowie für die Überlassung eines Vereinslogos für Werbezwecke unterliegen der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung (§ 8 Nr. 1d GewStG bzw. § 8 Nr. 1f GewStG). So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 10 K 29/20).

Der vorliegend zu beurteilende Sponsoringvertrag lasse sich den Leistungspflichten nach trennen und enthalte wesentliche Elemente eines Mietvertrages, soweit die X GmbH der Klägerin Flächen (Bande, Pressekonferenzrückwand, Hallenboden) und Trikots sowie andere Bekleidungsstücke zumindest zeitweise überlasse, damit die Klägerin dort ihr Firmenlogo zu Werbezwecken präsentieren könne. Hinsichtlich dieser Leistungen stehe keine Werbeleistung im Vordergrund, die die X GmbH gegenüber der Klägerin erbringen würde. Die X GmbH selbst erbringe, auch mit den unstreitigen Leistungen, keine Werbeleistungen gegenüber der Klägerin. Die Einordnung der Sponsoringvereinbarung als einheitlicher Werbevertrag komme dementsprechend nicht in Betracht. Die Design- und Produktionskosten für die Werbemaßnahmen trage die Klägerin. Insbesondere stelle sie die Firmenlogos für die Bandenwerbung zur Verfügung und trage die Kosten für die Beflockung der Kleidungsstücke. Das reine Anbringen der bereitgestellten Firmenlogos an der Bande durch die X GmbH zu den vertraglich festgelegten Zeiten stelle eine nur untergeordnete Nebenleistung zur Überlassung der Werbefläche dar. Auch nach Umstellung auf eine „LED-Bande“ stehe die Nutzung des körperlichen Gegenstandes als Projektionsfläche im Vordergrund.

Auch die Entgelte für die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke der Klägerin unterliegen der Hinzurechnung. Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe auch in diesem Zusammenhang keine Werbeleistung der X GmbH im Vordergrund. Zwar nutze die Klägerin das Vereinslogo im Rahmen ihrer Werbemaßnahmen. Gegenstand des Leistungsaustauschs mit der X GmbH sei jedoch allein die Einräumung des Nutzungsrechts.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: III R 5/22).