Das Finanzgericht Münster hat zum Abzug eines vor dem Tod des Erblassers durch Vereinbarung der Gütertrennung entstandenen und fällig gewordenen Zugewinnausgleichsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit Stellung genommen (Az. 3 K 1298/21).
Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten setzt u. a. voraus, dass sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben. Daran fehle es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse in diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden konnte, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG verlange zwar seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich danach. Die Vorschrift trage aber dem Bereicherungsprinzip Rechnung, das der Besteuerung des Erwerbs zugrunde liege. Erblasserschulden sind alle vertraglichen, außervertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, die in der Person des Erblassers begründet worden und mit seinem Tod nicht erloschen sind.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall war der Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Erblasser in vollem Umfang gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich war durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann per notariellem Vertrag rechtlich entstanden. Der Zugewinnausgleichsanspruch war im Todeszeitpunkt zivilrechtlich noch nicht verjährt. Die Klägerin hat den Anspruch jedenfalls vor Klageerhebung im Mai 2021 gegenüber der Erbengemeinschaft und dem Testamentsvollstrecker, also vor Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung, geltend gemacht.