Aktuelles

25. Mai 2022 – Legal
Bei fernliegender Beeinträchtigung des Nachbarn keine Klagebefugnis gegen Baugenehmigung

Soll ein 12 m hohes Wohngebäude errichtet werden, so ist ein 50 m vom Vorhabengrundstück entfernter Nachbar nicht in seinen Rechten verletzt. Es fehlt insofern an der Klagebefugnis. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 2 B 192/22).

Auf einem Grundstück sollte ein max. 12 m hohes Wohngebäude errichtet werden. Ein Nachbar fühlte sich durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt und klagte gegen das Bauvorhaben. Zudem beantragte er Eilrechtsschutz. Das Grundstück des Nachbarn war 50 m vom Vorhabengrundstück entfernt. Das Verwaltungsgericht Minden wies den Eilantrag zurück. Es konnte nicht erkennen, dass der Nachbar in seinen Rechten verletzt sei. Es fehle insofern an der Antrags- bzw. Klagebefugnis.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es sei angesichts der Entfernung zwischen dem Nachbargrundstück und dem Vorhabengrundstück sowie dem Umfang des Bauvorhabens nicht ansatzweise erkennbar, dass der Nachbar durch das Bauvorhaben in seinem Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt sein könnte.