Renovierungskosten, die nach dem tatsächlichen Auszug des Mieters getätigt werden, können grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung getätigt werden. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 163/19).
Wenn die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Renovierung nicht fortbestehe bzw. sie nicht vom Steuerpflichtigen hinreichend nachgewiesen sei und er das Objekt künftig zu eigenen Wohnzwecken nutze, komme regelmäßig ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten nicht in Betracht. Bei wertender Gesamtschau fehle es regelmäßig an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung. Die kausale Mitverursachung durch Abnutzung des Mietobjekts durch den vormaligen Mieter werde bei wertender Betrachtung vollständig von der Tatsache überlagert, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu diene, das Mietobjekt zukünftig selbst nutzen zu können.
Für eine Berücksichtigung der Aufwendungen als (vorweggenommene) Werbungskosten für eine geplante Anschlussvermietung hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger die zu fordernde fortbestehende Vermietungsabsicht weder hinreichend substanziiert vorgetragen noch belegt. Soweit Aufwendungen nach Beendigung der Vermietungstätigkeit für die Renovierung einer Wohnung getätigt werden, die der Steuerpflichtige alsbald selbst bewohnt oder bewohnen will, würden diese grundsätzlich mit Rücksicht auf die Selbstnutzung getätigt und seien mithin privat veranlasst. Eine Aufteilung von Aufwendungen komme nur in Betracht, wenn keinerlei Zweifel daran bestehen, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen durch die Einkünfteerzielung veranlasst, mithin der steuerlichen Sphäre zuzuordnen sei. Das sei hier nicht der Fall.