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11. Mai 2022 – Tax
Müllabfuhr und Abwasserentsorgung – Haushaltsnahe Dienstleistungen?

Das Finanzgericht Münster hat dazu Stellung genommen, ob Müllabfuhr und Abwasserentsorgung haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen (Az. 6 K 1946/21).

Der Begriff “haushaltsnahe Dienstleistung” ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei unter dem Begriff des Haushalts die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen. Das Wirtschaften im Haushalt umfasse Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden. Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Sinne seien solche, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden. “Haushaltsnahe” Leistungen seien solche, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Das seien Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Nach der Intention des Gesetzgebers sollen (nur) hauswirtschaftliche Arbeiten begünstigt werden. Mit der arbeitsmarktpolitisch motivierten Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG soll die Erledigung typisch hauswirtschaftlicher Dienstleistungen durch Dritte gefördert werden. Nicht gefördert werden sollen hingegen sonstige Dienstleistungen, die regelmäßig nicht von Haushaltsangehörigen, sondern von Dritten erledigt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen in Bezug auf die Entsorgung von Müll und Ableitung von Schmutzwasser keine haushaltsnahen Dienstleistungen i. S. des § 35a Abs. 2 EStG vor. Denn die damit im Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen würden typischerweise nicht von Haushaltsangehörigen erledigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die von der Stadt erhobenen Abgaben gerade nicht die Eigenleistungen des Steuerpflichtigen auf seinem Grundstück (Sortieren des Mülls, Verbringen des Mülls in die Tonne, Bereitstellen der Tonne am Straßenrand, Öffnen des Wasserablaufs) betreffen, sondern die originär von der Stadt zu erbringenden Leistungen, die im Rahmen kommunaler Satzungen geregelt und diesen durch die Abfall- und Wassergesetze des Landes zugewiesen sind. Hierbei handele es sich um Aufgaben, die auch aufgrund ihres Umfangs und der dafür erforderlichen Infrastruktur typischerweise von Städten und Gemeinden und nicht von Haushaltsangehörigen übernommen werden. Die Hauptleistungen der Stadt zur Müllabfuhr und Abwasserbeseitigung würden überwiegend auch nicht im räumlich-funktionalen Bereich des Haushalts der Kläger, sondern außerhalb ihres Haushalts erbracht.