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5. Mai 2022 – Tax
Kürzere Abschreibungsdauer für technische Ausstattung bei PC und Co.

Wer nach dem 01.01.2021 Computer, technische Ausstattung oder Software für Arbeit oder Studium angeschafft hat, kann die Kosten dafür nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.02.2022 (Az. IV C 3 – S-2190 / 21 / 10002 :025) gleich im ersten Jahr in voller Höhe steuermindernd geltend machen.

In der Vergangenheit war eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr nur möglich, wenn der Kaufpreis nicht mehr als 800 Euro netto betrug. Für Anschaffungen von Computer und Co. entfällt diese Grenze seit 2021. Somit unterliegen auch hochpreisige Geräte nicht mehr der dreijährigen Abschreibung. Die steuerliche Ersparnis kommt Arbeitnehmenden sowie

Unternehmerinnen und Unternehmern damit schneller zugute. Unternehmerinnen und Unternehmer können die Aufwendungen als Betriebsausgaben ansetzen. Zwingend vorgeschrieben ist allerdings, die Wirtschaftsgüter in ein Bestandsverzeichnis aufzunehmen. Auch diese Regelung gilt bereits rückwirkend ab dem 01.01.2021. Eine Anwendung anderer Abschreibungsmethoden, z. B. die Verteilung auf mehrere Jahre, ist allerdings grundsätzlich weiterhin möglich.

Arbeitnehmende, die berufsbedingt einen Computer, Zubehör oder entsprechende Software kaufen, können die Kosten als Werbungskosten geltend machen. Belege für die Anschaffungen sollten daher aufbewahrt werden, insbesondere dann, wenn die Werbungskostenpauschale überschritten wird.