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4. Mai 2022 – Tax
Zur steuerlichen Anerkennung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob bei schenkweiser Begründung stiller Gesellschaften zwischen dem Inhaber einer Einzelpraxis und seinen minderjährigen Kindern bei Einschaltung eines Ergänzungspflegers von einer endgültigen Vermögensverschiebung auszugehen ist, sodass die an die Kinder ausgekehrten Gewinnbeteiligungen als Betriebsausgaben den Gewinn mindern (Az. VIII R 17/19).

Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führe hier – da es an einem Handelsgewerbe i. S. des § 230 HGB fehle – zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichstehe.

Eine solche Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehörigen könne steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden seien. Voraussetzung sei jedoch, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, d. h. sie müssten zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch wie unter fremden Dritten vollzogen werden.

Bei der Prüfung der Frage, ob der geschlossene Vertrag wie zwischen fremden Dritten vollzogen werde, komme insbesondere der Umsetzung bzw. dem Vollzug der Einlagebestimmungen, den Gewinnbeteiligungsregelungen und der Beachtung der Informations- und Kontrollrechte Bedeutung zu.