Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Kapitalerträge, die einer GbR für die Kapitalüberlassung an eine KG auf ihren Vorschusskonten gutgeschrieben wurden, unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Nahestehen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG) der tariflichen Einkommensteuer oder der Abgeltungsteuer unterliegen (Az. VIII R 8/18).
Wenn die Gläubigerin der Kapitalerträge eine vermögensverwaltende Personengesellschaft sei, sei diese als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine “Person” i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die Feststellung, dass auf der Ebene der Personengesellschaft gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge nicht dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, könne im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden. Es handele sich um eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung.
Ein Näheverhältnis i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft sei zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehabe, die es ihm ermögliche, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.