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3. Mai 2022 – Tax
Zum Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung zwischen Personengesellschaften

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Kapitalerträge, die einer GbR für die Kapitalüberlassung an eine KG auf ihren Vorschusskonten gutgeschrieben wurden, unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Nahestehen (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a EStG) der tariflichen Einkommensteuer oder der Abgeltungsteuer unterliegen (Az. VIII R 8/18).

Wenn die Gläubigerin der Kapitalerträge eine vermögensverwaltende Personengesellschaft sei, sei diese als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine “Person” i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die Feststellung, dass auf der Ebene der Personengesellschaft gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge nicht dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen, könne im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden. Es handele sich um eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung.

Ein Näheverhältnis i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft sei zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehabe, die es ihm ermögliche, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.