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27. April 2022 – Tax
Wartungsgebühren beim Leasing von Kfz dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen

Die im Rahmen von Leasingverträgen für Kfz aufgewendeten Wartungsgebühren sind gem. § 8 Nr. 1d GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Das entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 6 K 10176/18).

Um an die objektive Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebs – unabhängig von der Ausstattung mit Fremd- oder Eigenkapital – anknüpfen zu können, wird gemäß § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe bestimmter, in unterschiedlichen Höhe zu berücksichtigender Entgelte für fremdes Geld- oder Sachkapital als pauschalisierte Finanzierungsanteile wieder hinzugerechnet, soweit diese Entgelte bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit ihre Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterfallen u. a. ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.

Im Streitfall seien auch die von der Klägerin im Rahmen von Leasingverträgen aufgewendete Wartungsgebühren gemäß § 8 Nr. 1d GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Denn Teil der Leasingrate sei nicht nur die im einzelnen Leasingvertrag formal als Leasingrate bezeichnete Zahlung, sondern grundsätzlich auch gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung sowie umlagefähige Betriebskosten. Der in § 8 Nr. 1d GewStG verwandte Begriff der “Leasingraten” sei – ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen – in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Ob und welche als Nebenkosten bezeichneten Entgeltbestandteile dabei Teil der “Leasingraten” seien, bestimme sich bei Leasingverträgen ebenfalls nach der gesetzestypischen Lastenverteilung eines Miet- und Pachtvertrags.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. III R 33/21).