Aktuelles

26. April 2022 – Tax
Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsertrags

Das Finanzgericht Münster hat zu den Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsertrags Stellung genommen (Az. 9 V 2784/21).

Gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung i. S. d. Absatzes 2 (Sanierungsertrag) steuerfrei. Eine unternehmensbezogene Sanierung liege gem. § 3a Abs. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweise.

Die Sanierungsfähigkeit/Sanierungseignung sei gegeben, wenn das Überleben des Unternehmens durch den Schuldenerlass und ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen bei objektiver Beurteilung gesichert sei. Abzustellen sei insbesondere auf die Ertragslage und die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, auf die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens und darauf, ob das Unternehmen die Zins- und Tilgungsleistungen für die verbliebenen Verbindlichkeiten aus den voraussichtlich positiven Zahlungsüberschüssen der künftigen Geschäftstätigkeit leisten könne.

An das Vorliegen der Sanierungsabsicht seien keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Sanierungsabsicht werde vermutet, wenn der Schuldner sanierungsbedürftig sei und der Erlass geeignet sei, die Sanierung herbeizuführen. Unschädlich sei es insoweit, dass der Gläubiger mit dem Forderungserlass typischerweise auch eigene Motive verfolge und der Schulderlass nur das Mittel zum Zweck sei, zumindest einen Teil seiner Restforderung oder eine Geschäftsbeziehung zu retten. Solche Motive seien unschädlich, sofern die Sanierungsabsicht mitentscheidend sei.