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25. April 2022 – Legal
Airline darf nach Flugabsage wegen Corona-Pandemie nicht nur Gutschein und Umbuchung anbieten

Das Landgericht Frankfurt a. M. entschied nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Condor Flugdienst GmbH, dass eine Airline, die Flüge wegen der Corona-Pandemie absagt, ihre Kunden klar über ihr Recht auf Erstattung des Flugpreises informieren muss. Sie dürfe nicht nur einen Gutschein oder eine kostenfreie Umbuchung anbieten (Az. 2-06 O 297/20).

Im Streitfall musste die Airline wegen der Reisebeschränkungen infolge der Corona- Pandemie im Frühjahr 2020 zahlreiche Flüge absagen. Auf seiner Internetseite teilte das Unternehmen den betroffenen Kunden mit, sie würden automatisch ein Flugguthaben erhalten, welches sie bis Juni 2021 flexibel nutzen könnten. Eine gebührenfreie Umbuchung war auch möglich. Dagegen wurde das Recht, sich den Ticketpreis für den stornierten Flug erstatten zu lassen, in der Mitteilung mit keinem Wort erwähnt.

Das Landgericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Laut der EU-Verordnung über Fluggastrechte dürfen Reisende nach einer Stornierung ihres Fluges frei wählen, ob sie sich das Geld für das Ticket zurückzahlen lassen oder kostenfrei umbuchen. Im Streitfall hätte die Airline dieses Wahlrecht ihren Kunden nicht vorenthalten dürfen.