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22. April 2022 – Tax
Zum Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob Zinsen aus Forderungen gegenüber einer GmbH & Co. KG dem Abgeltungsteuersatz unterliegen, wenn die verheirateten Forderungsinhaber ihre Beteiligungen an der GmbH & Co. KG sowie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung übertragen haben (Az. VIII R 12/19).

Ein Näheverhältnis i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft sei zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehabe, die es ihm ermögliche, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen. Das Gleiche gelte, wenn die Anteile an der Personengesellschaft zwar von einer rechtsfähigen Stiftung gehalten würden, der Gläubiger jedoch aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Stiftung mittelbar in der Lage sei, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen.

Im Streitfall habe kein Näheverhältnis aufgrund eines wirtschaftlichen Interesses an der Erzielung der Einkünfte des jeweils anderen bestanden. Die den Klägern zugeflossenen Zinsen würden daher als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung mit dem gesonderten Steuersatz des § 32d Abs. 1 EStG unterliegen.