Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der dabei erzielte Veräußerungsgewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige ein voll erschlossenes „Gartenhaus“ baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 5/21).
Im Streitfall veräußerte der Kläger innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums Grundstücke, die in einem Kleingartengelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes „Gartenhaus“ befindet. Das beklagte Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn – ebenso wie das Finanzgericht – der Einkommensteuer.
Dem ist der BFH entgegengetreten. Nach Auffassung des Gerichts setzt das gesetzliche Merkmal „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, dies betrifft vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Des Weiteren könne eine baurechtswidrige Nutzung ebenfalls begünstigt sein.