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13. April 2022 – Legal
Zum Härteeinwand gegen Modernisierungsmieterhöhung

Ein Wohnungsmieter kann sich bei einer Modernisierungsmieterhöhung nicht auf den Härteeinwand (§ 559 Abs. 4 BGB) berufen, wenn ihm mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens verbleibt. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 67 S 279/21).

Die Mieterin einer Wohnung sollte nach einer Modernisierungsmaßnahme eine erhöhte Miete in Höhe von fast 800 Euro zahlen. Dagegen richtete sich ihr Härteeinwand. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies diesen zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Das Landgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Bei der Härtefallabwägung komme es nicht allein und schon gar nicht schematisch auf das Verhältnis von Miete und Einkommen des Mieters oder auf das Verhältnis von bisheriger und erhöhter Miete an. Gemessen daran könne sich die Mieterin nicht auf den Härteeinwand berufen. Denn ihr verblieben noch ca. 1.340 Euro im Monat zur Bestreitung ihres sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens.