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1. April 2022 – Legal
Geschäftsführer als Arbeitnehmer – Kündigungsschutzklage zulässig

Wenn ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen ist, kann er vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erheben. So entschied das Landesarbeitsgericht Hessen (Az. 19 Ta 507/21).

Ein Geschäftsführer erhob vor dem Arbeitsgericht Frankfurt eine Kündigungsschutzklage. Das Gericht sah sich jedoch nicht als zuständig an. Seiner Auffassung nach sei der Kläger kein Arbeitnehmer, sodass das Arbeitsgericht nicht zuständig sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Das Landesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei hinsichtlich der Kündigungsschutzklage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a und b ArbGG eröffnet, denn der Kläger sei als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen. Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ergebe sich aus dem Anstellungsvertrag. Aus diesem erwachse ein arbeitgeberseitiges Weisungsrecht. Ob dieses Weisungsrecht ausgeübt wurde, sei unerheblich. Zudem werde der Kläger im Vertrag als Arbeitnehmer und die Beklagte als Arbeitgeber bezeichnet. Schließlich enthalte der Vertrag für ein Arbeitsverhältnis typische Regelungen zum Arbeitsort, zur Arbeitszeit sowie bezahltem Erholungsurlaub und dessen Gewährung.