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25. März 2022 – Tax
Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsertrags

Das Finanzgericht Münster hat zu den Voraussetzungen eines steuerfreien Sanierungsertrags und zur Antragsfrist auf gesonderte Feststellung des Sanierungsertrags bei rückwirkender Anwendung von § 3a EStG Stellung genommen (Az. 9 V 2784/21).

Gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung i. S. d. Absatzes 2 (Sanierungsertrag) steuerfrei. Eine unternehmensbezogene Sanierung liege gem. § 3a Abs. 2 EStG vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweise.

Die Sanierungsfähigkeit/Sanierungseignung sei gegeben, wenn das Überleben des Unternehmens durch den Schuldenerlass und ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen bei objektiver Beurteilung gesichert sei. Abzustellen sei insbesondere auf die Ertragslage und die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, auf die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens und darauf, ob das Unternehmen die Zins- und Tilgungsleistungen für die verbliebenen Verbindlichkeiten aus den voraussichtlich positiven Zahlungsüberschüssen der künftigen Geschäftstätigkeit leisten könne.

Gem. § 181 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Nr. 4 AO betrage die Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist vier Jahre und beginne mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei. Abweichend von § 170 Abs. 1 AO beginne die Frist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen sei, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht werde, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folge, in dem die Steuer entstanden sei.