Das Bundesfinanzministerium hat am 17.03.2022 ein Schreiben zur Anerkennung gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen (Az. IV C 4 – S-2223 / 19 / 10003 :013).
Die Regelungen gelten für Maßnahmen, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.
Das BMF hat Billigkeitsregelungen zu folgenden Punkten erlassen:
- Spendennachweis,
- Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften,
- Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten,
- vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine,
- steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen,
- Arbeitslohnspenden,
- Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen,
- Zuordnung entgeltlicher Hilfeleistungen zu Zweckbetrieben i. S. d. § 65 AO,
- Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal,
- unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal, Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung, unentgeltliche Überlassung von Wohnraum,
- Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG auf etwaige Schenkungen.