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16. März 2022 – Tax
Zum Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Verbindlichkeiten

Das Finanzgericht Münster hat dazu Stellung genommen, ob der Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Verbindlichkeiten verfassungsgemäß ist (Az. 2 K 700/18).

Verbindlichkeiten sind betriebliche Schuldposten i. S. v. § 266 Abs. 3 C. HGB, für die ein Passivierungsgebot nach § 247 Abs. 1 Satz 1 HGB besteht, das auch für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt. Verbindlichkeiten sind Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber Dritten, die am Bilanzstichtag nach Grund und Höhe feststehen. Verbindlichkeiten sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 HGB grundsätzlich zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen, wobei der Rückzahlungsbetrag grundsätzlich dem Nennwert der Schuld entspricht. Diesem Bilanzansatz geht nach § Abs. 6 EStG die steuerrechtliche Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG sind ausgenommen von der Abzinsung Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen. Eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten ist anzunehmen, wenn die Verbindlichkeit vor Ablauf eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vollständig getilgt ist. Das Gericht sieht auch § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG insbesondere hinsichtlich dessen Zinssatz, der mit dem in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG übereinstimmt, als verfassungsgemäß an.