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16. März 2022 – Tax
Verbilligte Vermietung: Kürzung des Werbungskostenabzugs vermeiden!

Wird eine Immobilie an Familienangehörige, entferntere Verwandte oder Freunde billiger vermietet, sollte regelmäßig überprüft werden, ob die Miethöhe noch zum vollen Werbungskostenabzug berechtigt. Denn nur, wenn mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt wird und eine auf Dauer angelegte Wohnungsvermietung vorliegt, können sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt stehen, als Werbungskosten abgesetzt werden.

Da die Mieten in letzter Zeit stetig ansteigen und eine rückwirkende Vertragsänderung in diesem Zusammenhang steuerlich nicht anerkannt wird, sollte die Miethöhe regelmäßig überprüft werden. Wer mindestens 50, aber weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangt, muss eine Totalüberschussprognose erstellen. Die Erstellung einer Totalüberschussprognose ist jedoch aufwändig und kompliziert und das Ergebnis fällt oft nicht positiv aus, sodass eine Kürzung der Werbungskosten droht. Wenn die Prognoserechnung positiv ausfällt, sind die Werbungskosten vollständig abziehbar, ist sie dagegen negativ, sind die Werbungskosten nur i. H. d. Prozentsatzes abzugsfähig, der dem Verhältnis des gezahlten Mietentgeltes zur ortsüblichen Marktmiete entspricht.

Da die Mieten in vielen Gegenden gestiegen sind – und damit entsprechend die ortsübliche Miete – ist die Überprüfung unentbehrlich, um nicht versehentlich unter die relevante Prozent-Grenze zu rutschen. Wenn die vereinbarte Miete weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt, werden die Werbungskosten gekürzt.