Aktuelles

15. März 2022 – Tax
Änderung eines Steuerbescheids – Rückwirkendes Ereignis beim Realsplitting

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob ein Steuerbescheid geändert werden kann, wenn die Zustimmung zum Realsplitting erst nach bestandskräftiger Veranlagung erklärt wurde und der Sonderausgabenabzug beim Ehemann erst nach mehreren Jahren erfolgte, da die Berücksichtigung strittig war oder ob bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (Az. X R 15/19).

Die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen durch den Geber samt Einreichung der Zustimmungserklärung des Empfängers sei bereits das rückwirkende Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AO, das zur Änderung der Einkommensteuerfestsetzung des Empfängers der Unterhaltsleistung führe. Auf die tatsächliche Anerkennung der Leistungen als Sonderausgaben beim Geber komme es nicht an.

Wann ein Sachverhalt steuerlich zurückwirke, werde im Gesetz nicht näher bestimmt. Es genüge nicht, dass das spätere Ereignis den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt anders gestalte. Die Änderung müsse sich auch steuerrechtlich in der Weise auswirken, dass nunmehr der geänderte anstelle des zuvor verwirklichten Sachverhalts der Besteuerung zugrunde zu legen sei. Ob diese Voraussetzung vorliege, entscheide sich nach dem im Einzelfall anzuwendenden materiellen Steuergesetz. Steuerlich rückwirkend für den Ansatz von Unterhaltsleistungen als sonstige Einkünfte sei die Einreichung der Anlage U nebst Zustimmungserklärung des Empfängers beim Finanzamt des Gebers.