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10. März 2022 – Tax
Insolvenzanfechtung: Zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs für Einfuhrumsatzsteuer

Der Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer ist zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer aufgrund einer Insolvenzanfechtung an die Insolvenzmasse zurückgezahlt wird. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 15 K 3144/20).

Die Klägerin, eine AG, ist eine operativ tätige Holdinggesellschaft. Für die Monate Januar und Februar 2019 entrichtete sie die ihr gegenüber vom Hauptzollamt festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer und zog diese in gleicher Höhe als Vorsteuer im Rahmen ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Im April 2019 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren unter Anordnung der Eigenverwaltung eröffnet. Nach Anfechtung der Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer durch den Sachwalter erstattete das Hauptzollamt die für Januar und Februar 2019 entrichteten Beträge im Oktober 2019 an die Insolvenzmasse. Das Finanzamt kürzte daraufhin den Vorsteuerabzug für Oktober 2019 gegenüber der Klägerin.

Das Gericht hielt das für rechtmäßig. Der aufgrund der angeordneten Eigenverwaltung zutreffend an die Klägerin selbst gerichtete Bescheid sei im Hinblick auf die Kürzung des Vorsteuerabzugs richtig. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 UStG sei ein Vorsteuerabzug für Einfuhrumsatzsteuer u. a. dann zu berichtigen, wenn die Einfuhrumsatzsteuer erstattet worden ist. Bei unionsrechtskonformer Auslegung sei unter „Erstattung“ der tatsächliche Vorgang der Rückzahlung zu verstehen. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung, das Gleichgewicht zwischen Steuer und Vorsteuer zu gewährleisten. Es sei nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Auf diese Weise werde dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität am besten zur Geltung verholfen, denn durch eine doppelte Entlastung von der Einfuhrumsatzsteuer bestünde ein Wettbewerbsvorteil.

Im Streitfall sei die Klägerin von der ursprünglichen Belastung mit Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der Insolvenzanfechtung wieder entlastet worden. Durch die Korrektur des Vorsteuerabzugs entstehe kein erneuter Vorsteuerabzug der wieder aufgelebten Einfuhrumsatzsteuer. Insoweit entfalte § 17 UStG, der ein in sich abgeschlossenes Regelungssystem beinhalte, eine Sperrwirkung.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. XI R 7/22).