Eine Vorfälligkeitsentschädigung aus einem Optionsvertrag stellt keine erbschaftsteuerlich abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit dar. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 374/21).
Die Vorfälligkeitsentschädigung unterfalle nicht § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Nach dieser Regelung seien die „vom Erblasser herrührenden Schulden“ abzugsfähig. Die in Rede stehende Verbindlichkeit war im Todeszeitpunkt rechtlich noch nicht entstanden. Aufgrund der maßgeblichen zivilrechtlichen Betrachtungsweise fehle es damit im Grundsatz an einer im Besteuerungszeitpunkt bestehenden „Schuld“ i. S. d. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG.
Es sei auch nicht von einer rechtlich entstandenen und durch die Optionsausübung aufschiebend bedingten Verbindlichkeit auszugehen. Denn durch die bloße Optionsausübung entstehe die Verpflichtung zur Vorfälligkeitsentschädigung rechtlich noch nicht. Sie ergebe sich vielmehr als bloße wirtschaftliche (wenn auch zwingende) Folge und werde vermittelt durch den abzuschließenden Kaufvertrag und die vorzeitige Darlehensablösung. Ebenso wenig handele es sich um ein schwebendes Geschäft, bei dem der Erblasser bereits eine Verpflichtung eingegangen wäre.