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21. Februar 2022 – Tax
Sparerfreibetrag gilt auch für Kinder

Wenn Eltern für ihre Kinder Geld anlegen, verfügen auch die Kinder über einen Sparerfreibetrag, d. h. Kapitalerträge bis zu 801 Euro bleiben steuerfrei. Bis zu dieser Summe können Eltern, die als gesetzliche Vertreter das Konto auf den Namen des Kindes eröffnen, für das Kind Freistellungsaufträge erteilen. So können Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des erteilten Freistellungsauftrags von der Bank ausgezahlt werden, ohne dass Kapitalertragsteuer einbehalten wird.

Darüber hinaus verfügen Kinder – ebenso wie Erwachsene – über einen steuerlichen Grundfreibetrag. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Freibetrag überschreitet, ist Einkommensteuer fällig. Seit Anfang Januar 2022 liegt der Grundfreibetrag bei 9.984 Euro. 2021 lag er bei 9.744 Euro. Da Kinder meist über keine und Jugendliche oft nur über geringfügige Einkünfte verfügen, wird dieser Betrag in der Regel nicht überschritten. Um den Grundfreibetrag geltend machen zu können, müssen Eltern für das Kind eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dann kann das Finanzamt einbehaltene Kapitalertragsteuer erstatten. Bei der Steuererklärung werden die Kapitalerträge steuerlich dem Kind und nicht den Eltern zugerechnet.

Eltern haben zudem die Möglichkeit, für ihre Kinder eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt zu beantragen. Wenn das Dokument beim Geldinstitut vorgelegt wird, schreibt dieses alle Kapitalerträge ohne Steuerabzug gut. Die NV-Bescheinigung wird für drei Jahre ausgestellt und endet zum Jahresende des dritten Jahres. Ist diese Zeit vorbei, muss ein neuer Antrag gestellt werden.