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16. Februar 2022 – Tax
Bei Zufluss von Hauptzahlung und Restzahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen keine außerordentlichen Einkünfte

Wenn die Auszahlung einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit über mehr als zwei Veranlagungszeiträume gestreckt wird, liegen außerordentliche Einkünfte selbst dann nicht vor, wenn die Hauptzahlung bereits im ersten Veranlagungszeitraum zufließt. So entschied das Finanzgericht Thüringen (Az. 1 K 478/20).

Nach § 34 Abs. 1 EStG seien außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Als außerordentliche Einkünfte kämen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjährig sei eine Tätigkeit, wenn sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstrecke und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasse. Dies sei bei den im Streitfall umstrittenen Kapitalzahlungen aus einer Pensionszusage für die langjährige Tätigkeit der Klägerin der Fall. Jedoch würden außerordentliche Einkünfte grundsätzlich nur bejaht, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen seien und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstünden. Dies sei hier nicht der Fall.

Zwar sei der Zufluss in einem Veranlagungszeitraum kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal des § 34 EStG. Der unbestimmte Rechtsbegriff der außerordentlichen Einkünfte sei jedoch im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Danach seien außerordentliche Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den jeweiligen Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese abzumildern sei der Zweck der Billigkeitsregelung des § 34 Abs. 1 und 2 EStG. Danach lägen typischerweise keine außerordentlichen Einkünfte vor, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt werde, auch wenn die Zahlungen jeweils mit anderen laufenden Einkünften zusammenträfen und sich ein Progressionsnachteil ergebe.