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9. Februar 2022 – Tax
Bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums keine erweiterte Kürzung nach GewStG

Wenn sich eine neu gegründete Kapitalgesellschaft erst Monate nach ihrer Eintragung in das Handelsregister mit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes befasst, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 7/19).

Voraussetzung für die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei u. a., dass das Unternehmen “ausschließlich” eigenen Grundbesitz verwalte und nutze. Die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannte Verwaltung eigenen Kapitalvermögens sei nur dann unschädlich, wenn sie neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes stattfinde, nicht aber, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende einer begünstigten Grundstücksverwaltung die alleinige Tätigkeit darstelle.

Der Begriff der Ausschließlichkeit sei gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen. In zeitlicher Hinsicht habe dies zur Folge, dass der Unternehmer während des gesamten Erhebungszeitraums der gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Tätigkeit nachgehen müsse. Dies folge aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer. Für den Streitfall bedeuten diese Grundsätze, dass die Klägerin die erweiterte Kürzung nicht beanspruchen könne, weil sie nicht während des gesamten Erhebungszeitraums i. S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG tätig war.