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8. Februar 2022 – Tax
Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht – Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises

Das Finanzgericht Münster hat zum Anscheinsbeweis, der bei Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung für einen Erwerb mit Abbruchabsicht spricht und damit den Sofortabzug der Abbruchkosten ausschließt, Stellung genommen (Az. 13 K 1116/18).

Der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes könne, wenn er dieses nach dem Erwerb abreiße, AfaA vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, sofern er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben habe. Wenn er es hingegen in der Absicht erworben habe, es (teilweise) abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, seien der anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten des neugestalteten (umgebauten) Gebäudes. Eine Abbruchabsicht in diesem Sinn sei auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen habe.

Bei (Teil-)Abbruch des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung spreche ein Beweis des ersten Anscheins für eine Abbruchabsicht. Den für eine Abbruchabsicht sprechenden Beweis des ersten Anscheins könne der Steuerpflichtige durch einen Gegenbeweis entkräften, insbesondere der Art, dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen sei. Nicht erforderlich sei der Vollbeweis des Gegenteils.

Im Streitfall spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Abbruchabsicht, da die Klägerin die Gebäude innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung abbrechen ließ. Die Klägerin habe den Gegenbeweis nicht erbracht, dass sie die Gebäude nicht in Abbruchabsicht erworben hat. Der Beweis des ersten Anscheins könne nicht als entkräftet angesehen werden. Soweit sich die Klägerin zur Begründung des Abbruchs auf einen ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs berufen habe, vermöge dies einen Gegenbeweis nicht zu erbringen, weil es sich entweder nicht um einen ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablauf handelte oder der vorgetragene Geschehensablauf aufgrund der Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen werden könne.