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4. Februar 2022 – Legal
Zur Unterhaltspflicht von Großeltern

Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden, Unterhalt zahlen. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass nach § 1607 BGB dieselbe Verpflichtung auch die Großeltern eines Kindes treffen kann, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (Az. 13 UF 85/21).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg könne es im Streitfall offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsse. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reiche das Einkommen der Mutter nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Da die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen könne, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400 Euro für ihren Lebensunterhalt behalten könne, komme eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten habe und seitdem Unterhalt zahle, denn es seien noch Rückstände für die Vergangenheit offen. Im Ergebnis könne daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden.