Aktuelles

13. Januar 2022 – Legal
Mithaftung bei Unfall mit falsch fahrender Fahrradfahrerin

Auch wenn sich im Straßenverkehr andere Verkehrsteilnehmer falsch verhalten, muss ein Unfall-Betroffener unter Umständen mithaften. Das gilt z. B. dann, wenn er an einem bestimmten Straßenabschnitt keine erhöhte Aufmerksamkeit aufwendete. So entschied das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 12 U 179/20).

Im vorliegenden Fall kollidierten ein Autofahrer und eine Radfahrerin. Die Frau war auf einem für Radfahrer freigegebenen Gehweg gefahren. Dieser endete mit einem Geländer an einer Kreuzung. Dies ignorierte die Frau aber und stieß mit einem Auto zusammen. Sie erklärte, der Autofahrer habe ein Stoppschild missachtet und sei schuld an dem Zusammenstoß. Zudem habe sie Vorfahrt gehabt. Der Mann dagegen meinte, dass der Radweg dort „offensichtlich“ zu Ende war und die Radfahrerin keine Vorfahrt gehabt habe. Beide Seiten forderten wechselseitig Schadenersatz.

Das Oberlandesgericht entschied auf jeweils hälftige Mithaftung. Im Kreuzungsbereich war der Radweg beendet – es gab dort keine Vorfahrt für die Radlerin. Alle Markierungen auf der Straße galten nur für Fußgänger. Aber auch der Autofahrer müsse sich ein Fehlverhalten anrechnen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er die Radlerin nicht gesehen haben wollte, wo doch der ganze Bereich einsehbar war. Auch hätte der Übergang für Fußgänger dem Mann eine erhöhte Aufmerksamkeit abverlangen sollen, zumal die Frau beim Zusammenstoß bereits einen bestimmten Weg von dem Geländer entfernt gewesen war.