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11. Januar 2022 – Legal
Hauskauf: Arglistige Täuschung bei versteckten Mängeln

Verkäufer eines Wohnhauses müssen auf versteckte Mängel hinweisen, und zwar auch dann, wenn im Vertrag die Mängelhaftung ausgeschlossen ist. Andernfalls können Käufer Schadensersatz verlangen. In solchen Fällen muss der Käufer nach einem Urteil des Landgerichts Frankenthal aber beweisen, dass dem Verkäufer die Mängel tatsächlich bekannt waren; dass sie sich nur hätten „aufdrängen müssen“, genügt nicht (Az. 6 O 129/21).

Im Streitfall kaufte ein Ehepaar im Jahr 2016 ein Wohnhaus und zog anschließend auch ein. Fünf Jahre nach Einzug behaupteten die Käufer u. a., dass die Dämmung am Dach mangelhaft sei (ungeeignete Dämmplatten, fehlende sog. Dampfsperre). Das Ehepaar verklagte daraufhin die Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung.

Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab. Die Haftung hätte ein arglistiges Handeln der Verkäufer vorausgesetzt, nachdem im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden sei. Dass die Verkäufer Mängel am Dach des Wohnhauses bewusst verschwiegen hätten, stehe jedoch keinesfalls fest – dazu hätten Sie die Mängel kennen müssen, was nicht bewiesen sei. Im Streitfall sei das Dach weder undicht noch feucht. Die Anforderungen an den Wärmeausweis seien erfüllt. Die Familie der Verkäufer habe in dem Wohnhaus mehr als 10 Jahre ohne Einschränkungen gewohnt und dabei auch das Dachgeschoss genutzt. Deswegen könne nach Ansicht des Gerichts nicht angenommen werden, den Verkäufern sei bekannt gewesen, dass die Dachdämmung fehlerhaft sei. Für Mängel, die sich lediglich hätten aufdrängen müssen, habe ein Verkäufer in einem solchen Fall aber nicht einzustehen.