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21. Dezember 2021 – Legal
Schönheitsreparatur bei Auszug muss keine Fachhandwerkerqualität haben

Wenn Mieter laut Mietvertrag Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen müssen, sind sie nicht verpflichtet, schon bei geringen Abnutzungserscheinungen tätig zu werden. Es genügt, wenn die Räume insgesamt den Eindruck einer renovierten Wohnung hinterlassen. Die Arbeiten müssen nicht in Fachhandwerkerqualität ausgeführt werden. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 65 S 264/20).

Eine Vermieterin hatte einen Maler mit der Renovierung einer Wohnung beauftragt, weil sie mit den Schönheitsreparaturen der ausgezogenen Mieterin nicht zufrieden war. Konkret störte sie sich an dem schattigen, nicht deckenden Anstrich von Wänden und Decken in beiden Zimmern, dem Flur, dem Bad und der Küche sowie an zwei Türen. Der von der Mieterin vorgenommene Anstrich habe zu einer „Verschlimmbesserung“ des zuvor bestehenden fachgerechten Anstrichs geführt. Von der Mieterin verlangte sie daher Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Mieterin habe vor Rückgabe der Wohnung einen Dekorationszustand herbeigeführt, der den Anforderungen des Mietvertrages entspreche. Eine fachgerechte Ausführung der geschuldeten Arbeiten sei nicht gleichzusetzen mit einer Ausführung in Fachhandwerkerqualität. Zudem greife die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen erst, wenn der Zustand der Mietsache sich nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch eigne. Das sei bei geringfügigen Gebrauchsspuren noch nicht der Fall.