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15. Dezember 2021 – Legal
Überstunden mit Gehalt abgegolten – Regelung auch für Geringverdiener zulässig

Wenn zehn Stunden Mehrarbeit im Monat mit dem üblichen Gehalt abgegolten sind, ist diese Regelung im Arbeitsvertrag auch für Geringverdiener zulässig. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 2 Sa 26/21).

Der Kläger war Mitarbeiter einer Finanzbuchhaltung. Er bezog ein monatliches Bruttogehalt von 1.800 Euro bei einer 40-Stunden-Woche. In seinem Arbeitsvertrag war geregelt, dass mit dem Gehalt monatlich zehn Stunden Mehrarbeit bereits abgegolten sind. Das hielt der Mann für unwirksam. Er verlangte vom Arbeitgeber eine zusätzliche Vergütung für die Überstunden in Höhe von 940 Euro.

Das Gericht gab jedoch dem Arbeitgeber Recht. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte Pauschalvergütung sei zulässig. Eine Pauschalabgeltung für zehn Stunden Mehrarbeit im Monat sei weit verbreitet und daher nicht ungewöhnlich. Zudem sei die Klausel transparent formuliert gewesen. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich für den Arbeitnehmer klar und verständlich, wie viele Stunden Mehrarbeit auf ihn zukommen können. Auch das vergleichsweise geringe Gehalt spiele bei der Wirksamkeit der Pauschalabgeltung keine Rolle. Eine solche Klausel könne bei jeder Vergütung vereinbart werden. Sie könne erst dann unter Umständen als „sittenwidrig“ gelten, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Maßstab hierfür sei, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreiche. Dafür habe der Kläger in diesem Fall aber keine Anhaltspunkte vorgetragen.