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29. November 2021 – Tax
Abfindung: Steuergestaltung durch Verschiebung von Auszahlungszeitpunkt prüfen

Wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oft eine Abfindung. Diese ist ein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Abfindung wird steuerlich dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem die Zahlung auf dem Konto eingegangen ist. Durch die Anwendung der sog. Fünftelregelung können Abfindungen ermäßigt besteuert werden. Dazu muss die Abfindung auf einen Schlag, d. h. innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt werden. Wird die Abfindung in Teilbeträgen über mehrere Kalenderjahre verteilt, ist die ermäßigte Besteuerung in der Regel nicht anwendbar.

Je nach Einkommensverhältnissen kann die Verschiebung einer kompletten Abfindungszahlung in das Folgejahr steuerliche Vorteile bringen. Bedeutsam wird das, wenn die Einkünfte infolge von vorübergehender Arbeitslosigkeit im kommenden Jahr geringer ausfallen und der Betroffene Lohnersatzleistungen bezieht. In diesen Fällen führt die Progression der Einkommensbesteuerung oft zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung der Abfindung, wenn diese erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt wird, in dem der Arbeitnehmer nur Lohnersatzleistungen erhält. Weitere Voraussetzung ist, dass die Gesamteinnahmen einschließlich der Lohnersatzleistungen und der Abfindung höher ausfallen als die Einnahmen im Vorjahr.

Eine steuerliche Gestaltung des Zuflusszeitpunktes ist erlaubt. Wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass die Fälligkeit der Abfindungszahlung in das Folgejahr hinausgeschoben wird, ist dies rechtlich zulässig, zumindest solange die ursprünglich vereinbarte Fälligkeit noch nicht eingetreten ist.