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11. November 2021 – Legal
Übermäßiger Lärm in Mietwohnung – Kündigung gerechtfertigt

Streiten Nachbarn in einer Mietwohnung regelmäßig lautstark, knallen ständig ihre Türen und lassen permanent ihre Kinder nach 22 Uhr noch wild toben, ist eine Kündigung gerechtfertigt. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 65 S 104/21).

Die Mieter waren wegen Ruhestörung bereits mehrfach vom Vermieter abgemahnt worden. Grund hierfür waren regelmäßiges lautes Geschrei und Gebrüll, knallende Türen und wiederkehrender Kinderlärm zu Ruhezeiten. Schließlich wurde der Mietvertrag fristlos gekündigt. Die Mieter hielten dagegen, es habe zu keiner Zeit Ruhestörungen gegeben. Deshalb zogen sie aus der Wohnung auch nicht aus. Daher erhob der Vermieter schließlich Räumungsklage, der vom Amtsgericht Neukölln nach einer Zeugenerhebung stattgegeben wurde.

Die Berufung vor dem Landgericht hatte keinen Erfolg. Die Mieter hätten ihre mietvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie entgegen dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot erhebliche Lärmbelästigungen zu verschulden gehabt hätten. Diese Belästigungen seien von Zeugen bestätigt worden, die Mieter hätten diese Aussagen auch nicht widerlegen können. Das Amtsgericht hätte sogar berücksichtigt, dass Kinderlärm zwar auch in Ruhezeiten nicht ausgeschlossen werden könne und auch durch gesetzliche Regelungen privilegiert sei. Dieses dadurch zum Ausdruck gebrachte Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm habe aber durchaus auch Grenzen. Nämlich dann, wenn Erwachsene ihre Kinder während der nächtlichen Ruhezeiten nicht schlafen legten.