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9. November 2021 – Tax
Zum Widerruf des Verzichts auf Umsatzsteuerbefreiung

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob die nachträgliche Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung bei einem Grundstückskaufvertrag unwirksam ist, wenn eine Bindungswirkung an den ersten notariell beurkundeten Vertrag besteht (Az. XI R 22/19).

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG widerrufen werden kann, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO änderbar ist. § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 regele den Widerruf nicht.

Das Finanzgericht sei im Streitfall zu Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf rechtzeitig erklärt worden ist. Dabei stand die Umsatzsteuererklärung 2009 der Klägerin vom 15.07.2010, auf die wegen der bei ihr wegen der Umkehr der Steuerschuldnerschaft entstandenen Steuerschuld maßgeblich abzustellen ist, einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Der Vorbehalt war im Zeitpunkt des Widerrufs des Verzichts durch die Veräußerin am 23.04.2012 noch wirksam. Die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung erfolgte erst am 01.09.2015. Somit konnte der Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung durch die Veräußerin am 23.04.2012 wirksam erklärt werden.