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27. Oktober 2021 – Tax
Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten verfassungsgemäß?

Das Finanzgericht Münster entschied, dass gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Az. 10 K 1707/20).

Im Streitfall wies der Kläger, der einen Autohandel betreibt, in seiner auf den Schluss des Streitjahres 2016 erstellten Bilanz zwei Darlehensverbindlichkeiten, die bereits seit ca. 20 Jahren bestanden, zum Nennwert aus. Das beklagte Finanzamt gelangte im Rahmen einer Betriebsprüfung zu der Erkenntnis, dass es sich hierbei um unverzinsliche Darlehen mit unbestimmter Laufzeit handele, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Rechnungszinsfuß von 5,5 % abzuzinsen und entsprechend niedriger zu bewerten seien. Den Differenzbetrag erfasste das Finanzamt gewinnerhöhend. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Zinssatz i. H. v. 5,5 % wegen der seit mehreren Jahren andauernden Nullzinsphase verfassungswidrig sei.

Das Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers im Hinblick auf den Zinssatz teilt das Gericht nicht. Für das Streitjahr 2016 sei der Rechnungszinssatz von 5,5 % nicht verfassungsrechtlich willkürlich gewählt worden. In diesem Jahr habe der Fremdkapitalmarktzinssatz in unterschiedlichen Konstellationen noch 2,45 % bis 3,71 % betragen. Des Weiteren seien im Einzelfall vorliegende weitere Faktoren wie Bonität des Schuldners und fehlende Besicherung des Darlehens einzubeziehen.