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26. Oktober 2021 – Legal
Vom Mieter zurückgelassene Einbauten – Bei Übernahme durch Vermieter kein Schadensersatz

Mieter müssen eigene Einbauten in der Immobilie am Ende der Mietzeit in der Regel entfernen und die Kosten dafür selbst tragen. Wenn der Vermieter die Einbauten übernimmt und die Wohnung im bisherigen Zustand weitervermietet, kann er die später anfallenden Rückbaukosten nicht als Schadensersatz geltend machen. So entschied das Landgericht Berlin (Az. 64 S 219/20).

Mieter hatten einen Einbauschrank und einen Badewannenglasaufsatz selbst eingebaut sowie einen Laminatboden verlegt. Die Nachmieter der Wohnung wollten diese Einbauten weiter nutzen, daher mussten die Mieter sie nicht entfernen. Bei der Übergabeverhandlung wurde der Rückbau vom Vermieter nicht eingefordert. Später machte er jedoch Schadensersatz geltend, weil er die Einbauten ja zu einem späteren Zeitpunkt entfernen müsse. Die Kosten dafür wollte er von den früheren Mietern ersetzt bekommen.

Vor Gericht hatte der Vermieter damit keinen Erfolg. Die bisherigen Mieter hätten darauf vertrauen können, die Einbauten nicht mehr entfernen zu müssen. Schließlich habe der Vermieter den Zustand der Wohnung bei der Übergabe akzeptiert. Außerdem seien die Nachmieter mit den Einbauten einverstanden gewesen und hätten sie als wohnwerterhöhend akzeptiert. Daher sei dem Vermieter kein echter Vermögensschaden entstanden. Auch die Liquidation eines fiktiven Schadens könne nicht in Betracht kommen. Denn ein Interesse des Vermieters, vorhandene Einbauten bis zum Ablauf ihrer Lebensdauer weiter zu nutzen und die Rückbaukosten gegenüber dem früheren Mieter erst zu diesem späteren Zeitpunkt als Schaden zu liquidieren, wäre nicht schützenswert.