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20. Oktober 2021 – Tax
Kindergeldanspruch bei mehraktiger einheitlicher Erstausbildung zur Volljuristin?

Bei der Weiterbildung einer Dipl.-Finanzwirtin zur Volljuristin mit Schwerpunkt Steuerrecht im Rahmen eines zum nächstmöglichen Zeitpunkt parallel zu der Teilzeiterwerbstätigkeit (70 %) im erlernten Beruf begonnenen berufsbegleitenden Studiums handelt es sich nicht um einen Teil einer einheitlichen mehraktigen Erstausbildung, weil die Ausbildung zur Dipl.-Finanzwirtin keine typische Zwischenstufe zur Erreichung eines weiterführenden Abschlusses, sondern eine eigenständige Basis für eine qualifizierte Berufsausübung darstellt. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 9 K 370/21).

Der Kindergeldanspruch werde daher durch die nach dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübte Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit ausgeschlossen.

Die Ausbildung zur Dipl.-Finanzwirtin sei kein integrativer Teil einer weitergehenden einheitlichen Ausbildung, stelle also keine typische Zwischenstufe dar, sondern beinhalte eine abgeschlossene Qualifikation. Diese biete die Basis für eine qualifizierte Berufsausübung. Bereits während der Ausbildung zur Dipl.-Finanzwirtin sei die wirtschaftliche Unabhängigkeit durch die Ausbildungsvergütung gewährleistet; die anschließende Berufstätigkeit im gehobenen Dienst der Finanzverwaltung sichere die wirtschaftliche Existenz auch während der Studienzeit ab. Die Berufstätigkeit ermögliche Berufserfahrung und habe im Lebenslauf auch ein eigenes Gewicht.