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20. Oktober 2021 – Tax
Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung – Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen?

Von einem endgültigen Ausfall einer privaten Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist jedenfalls dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Insolvenzverwalter gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 28/18).

Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO habe der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, wenn zwar die Mittel zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens vorhanden seien, die Insolvenzmasse jedoch nicht ausreiche, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit bewirke ohne weitere Prüfung durch das Insolvenzgericht, dass die Befriedigung der Massegläubiger sich ab diesem Zeitpunkt nach der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO richte.

Im Zeitpunkt der angezeigten Masseunzulänglichkeit stehe deshalb mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass auf die Forderungen der Insolvenzgläubiger keine Zahlungen mehr erfolgen werden und damit nicht mehr mit einer wesentlichen Änderung des eingetretenen Verlusts gerechnet werden könne.