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15. Oktober 2021 – Tax
Erschließung einer öffentlichen Straße ist keine begünstigte Handwerkerleistung

Die Erschließung einer öffentlichen Straße steht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht im räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen, der auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zum Erschließungsbeitrag herangezogen wird (Az. VI R 50/17).

Im Streitfall wurden die Eheleute (Kläger) für das Streitjahr (2015) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in ihrem Eigenheim in einer zunächst unbefestigten Sandstraße. Nachdem die Gemeinde die Sandstraße ausbauen ließ und die Anwohner an den Erschließungskosten beteiligte, mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße vorauszahlen. In ihren Einkommensteuererklärungen machten sie die Hälfte des Erschließungsbeitrags als geschätzten Lohnkostenanteil als Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend (gem. § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG jeder der Kläger die Hälfte). Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Die Einsprüche der Kläger blieben erfolglos und die im Anschluss erhobenen Klagen wies das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ab (Az. 3 K 3130/17).

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des FG Berlin-Brandenburg wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück. Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, können nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG begünstigt sein. Dabei müsse es sich allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird. Nach Auffassung des Gerichts sind die Arbeiten an der Straße – im Gegensatz zu solchen an einer individuellen Grundstückszufahrt ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße – nicht grundstücks- und damit nicht haushaltsbezogen.