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6. Oktober 2021 – Tax
Mit einem Parkhaus bebautes Grundstück als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Das Finanzgericht Köln hat zur Qualifizierung eines mit einem Parkhaus bebauten Grundstücks als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen Stellung genommen (Az. 7 K 2718/20).

Zu dem von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehören u. a. gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, soweit nicht die in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a bis f ErbStG aufgeführten gesetzlichen Rückausnahmen zur Anwendung kommen.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erbfalles war hier das gesamte Grundstück vermietet bzw. verpachtet und damit unstreitig „Dritten zur Nutzung überlassen“. Das streitige Grundstück stellte in Bezug auf den Betrieb des Parkhauses bereits in der Zeit vor der Verpachtung an den Kläger zu Lebzeiten des Erblassers Verwaltungsvermögen und damit kein begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG dar.

Der Betrieb eines Parkhauses sei gekennzeichnet durch die je nach Verfügbarkeit sofortige Gebrauchsüberlassung eines Stellplatzes an ständig wechselnde Mieter, wobei der Betrieb organisiert werde durch Vorrichtungen zur Ein- und Ausfahrt und durch eine Zeitkontrolle, aufgrund derer das im Regelfall nach kurzen Zeiteinheiten bemessene Nutzungsentgelt (“Parkgebühr”) zu entrichten sei. Somit wurde das Parkhaus Dritten zur Nutzung (Parken) überlassen.