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6. Oktober 2021 – Legal
Betriebliche Altersversorgung: Altersklausel in einer Versorgungsordnung kann wirksam sein

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 3 AZR 147/21).

Die im Juni 1961 geborene Klägerin war seit dem 18. Juli 2016 bei der Beklagten tätig. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richteten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Danach war Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Diese Regelung hielt die Klägerin für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze sei nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Vielmehr sei sie nach § 10 AGG gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres. Mit der Altersgrenze werde ein legitimes Ziel verfolgt, sie sei angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führe auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, sodass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden könne. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauere ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens dürfe nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied sei nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt seien.