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4. Oktober 2021 – Tax
Zum Abzug von Zinsaufwendungen durch Gesellschafter einer GbR

Der steuerlichen Anerkennung von Darlehensverträgen steht es entgegen, wenn dem angeblichen Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nicht ausgekehrt worden sind. Selbst wenn ein Darlehensvertrag zwischen einer GbR und ihren beiden Gesellschaftern zivilrechtlich wirksam oder jedenfalls steuerlich anzuerkennen wäre, wären die Zinsen nur zur Hälfte als Werbungskosten abziehbar, wenn die Darlehensgeber jeweils zur Hälfte an der Gesellschaft beteiligt wären. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 8 K 2860/19).

Die Beteiligten stritten darüber, ob Zinsaufwendungen der Klägerin, einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), mit Blick auf den begehrten Werbungskostenabzug jeweils insoweit zu kürzen sind, als die Empfänger der Zahlungen an der GbR beteiligt sind.

Das Gericht vertrat die Auffassung, selbst wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam oder jedenfalls steuerlich anzuerkennen wäre, wären die Zinsen nur zur Hälfte zu berücksichtigen und damit keine über die in dem angefochtenen Bescheid angesetzten Werbungskosten hinausgehenden Werbungskosten anzuerkennen. Der vollen steuerlichen Anerkennung der Zinszahlungen stünde selbst bei einer Anerkennung dem Grunde nach entgegen, dass die Darlehensgeber jeweils zur Hälfte an der Klägerin beteiligt seien. Bei Zinseinnahmen, die ein Gesellschafter für die Hingabe eines Darlehens an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft erziele, sei das Darlehen dem Gesellschafter persönlich zuzurechnen. Die Zinsen führten beim Darlehensgeber zu Einnahmen aus Kapitalvermögen und beim Darlehensnehmer, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt seien, zu Werbungskosten. Allerdings gelte dies nur insoweit, als der Gesellschafter nicht an der Gesellschaft beteiligt sei. Soweit seine Beteiligung reiche, sei eine Anerkennung nach der in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO angeordneten Bruchteilsbetrachtung ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift seien – abweichend vom Grundsatz des § 39 Abs. 1 AO, wonach Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen sind – Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich sei.