Aktuelles

29. September 2021 – Tax
Kein Vorsteuerabzug einer Führungs- oder Funktionsholding für Beratungsleistungen im Zusammenhang mit einem Schadenersatzprozess

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine sog. Führungs- oder Funktionsholding, die entgeltliche Beratungsleistungen an eine Tochtergesellschaft erbringt, keinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug aus von ihr bezogenen Beratungsleistungen hat, die allein im Zusammenhang mit einem Schadenersatzprozess wegen der Wertminderung ihrer Beteiligung entstanden sind. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 5 V 852/20).

Das Finanzamt habe die hier streitige Vorsteuer mit Recht vom Vorsteuerabzug ausgenommen. Wenn die von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen für die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet würden, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, könne es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen.

Dies gelte grds. auch für Holdinggesellschaften, soweit diese als Unternehmer tätig seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei eine Holdinggesellschaft, deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen sei, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Gesellschaften eingreife, keine Mehrwertsteuerpflichtige i. S. der MwStSystRL und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den hier streitigen Eingangsleistungen und solchen Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehe im Streitfall nicht.