Aktuelles

27. September 2021 – Legal
Zur Künstlersozialabgabe für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, der 100 % der Geschäftsanteile hält, ist nur dann in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihm ausgeübten Tätigkeit künstlerischer oder publizistischer Natur ist. Das entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 4 KR 2996/17). Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers sei jedenfalls dann nicht möglich, wenn die von der GmbH gegenüber ihren Kunden erbrachte Leistung das Ergebnis der Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeiter sei.

Im Streit stand der Einbezug des Gehalts des beigeladenen Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin in die Bemessung der Künstlersozialabgabe in den Jahren 2010 bis 2014. Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand nach der Eintragung im Handelsregister der Betrieb einer Werbeagentur ist. Der beigeladene Gesellschafter-Geschäftsführer hält 100 % der Geschäftsanteile. Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die Beklagte die Künstlersozialabgabe unter Berücksichtigung des Geschäftsführergehalts des Beigeladenen neu fest.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Das Gehalt des beigeladenen Gesellschafter- Geschäftsführers der Klägerin sei nicht in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einzubeziehen. Zwar sei die Klägerin nach ihrer Eintragung im Handelsregister als Werbeagentur sog. Kunstvermarkter bzw. -verwerter und unterliege damit der Abgabepflicht der Künstlersozialabgabe. Das Geschäftsführergehalt des Beigeladenen sei jedoch nicht einzubeziehen. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG seien Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der im KSVG aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahle, auch wenn diese selbst nicht versicherungspflichtig seien.

Der Beigeladene sei wegen des Umfangs seiner Kapitalbeteiligung zwar als Selbstständiger einzuordnen, aber nicht als Künstler oder Publizist. Auch bei GmbH-Geschäftsführern komme es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit an. Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der Klägerin auf die Tätigkeit des Beigeladenen sehe das Gesetz nicht vor. Zwar reiche es bereits aus, wenn ein selbstständiger Unternehmer für Werbezwecke künstlerische oder publizistische Leistungen erbracht habe, auch wenn er nicht eigenhändig, sondern nur als Leiter des Unternehmens die Gesamtverantwortung für das zu erstellende Werk innehabe. Diese Voraussetzungen habe der Beigeladene aber nicht erfüllt, weil er nicht selbst zur Erbringung eines künstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet gewesen sei und die Gesamtverantwortung getragen habe, sondern die Klägerin als eigene Rechtspersönlichkeit. Anders als bei einer Ein-Mann-GmbH sei auch ein pauschaler Rückschluss von der Leistung, die die Klägerin gegenüber ihren Kunden erbringe, oder dem von ihr erzielten Umsatz auf die Tätigkeit des Beigeladenen nicht sachgemäß oder denklogisch geboten. Für einen pauschalen Rückschluss von dem Unternehmensgegenstand einer GmbH auf die Tätigkeit ihres Gesellschafter-Geschäftsführers hätte es einer konkreten Anordnung im Gesetz bedurft, die das Gericht in § 25 KSVG nicht erkennen konnte. Dass sich durch die Gründung einer GmbH mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der 100 % der Gesellschaftsanteile hält, ergeben könne, dass das Geschäftsführergehalt nicht der Künstlersozialabgabe unterliege, halte sich im Rahmen zulässiger Ausgestaltung des Tätigwerdens im Rechtsverkehr. Vorliegend habe die konkrete Tätigkeit des Beigeladenen keinen wesentlichen kreativen oder schöpferischen Charakter gehabt, sodass er weder als Künstler noch als Publizist einzuordnen gewesen sei. Seine Tätigkeit habe sich auf den kaufmännischen bzw. logistischen, organisatorischen Bereich beschränkt.