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24. September 2021 – Tax
Zur Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (hier: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel, Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner, keine Aufzeichnung von Tankstopps) nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich sei nach Auffassung des Gerichts, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. Des Weiteren sei dem Finanzamt zuzumuten, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern es sich nur um vereinzelte Fälle handele (Az. 9 K 276/19).

Die Beteiligten stritten sich um die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches. Das beklagte Finanzamt bemängelte u. a., dass in den Fahrtenbüchern keinerlei Umwegfahrten und Tankstopps aufgezeichnet seien. Bei längeren Autofahrten wichen die Kilometerangaben hin und zurück voneinander ab, ohne dass aus den Fahrtenbüchern eine Erklärung dafür hervorgehe. Die Klage, mit der der Kläger die Korrektheit seiner insgesamt drei Fahrtenbücher geltend macht, hatte vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Erfolg.