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16. September 2021 – Tax
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob für Beträge von geringer Bedeutung (z. B. Versicherungen, Werbung, Kfz-Steuer) hinsichtlich der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens ein Bilanzierungswahlrecht besteht (Az. X R 34/19).

Der BFH entschied, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG statuiere mit der Definition aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für die Steuerbilanz ein (abschließendes) Aktivierungsgebot für Ausgaben, die der Definition entsprechen. Der Steuerpflichtige habe schon nach dem Gesetzeswortlaut insoweit kein Wahlrecht.

Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lasse sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen. Somit fehle es an einer rechtlichen Grundlage für ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Fällen von geringer Bedeutung. Insoweit gelte dasselbe wie bei der Bildung einer Rückstellung für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungsverträge oder bei der Aktivierung einer geringfügigen Forderung. Zudem könne es bei einer Vielzahl in der Gewinnermittlung nicht berücksichtigter, geringfügiger aktiver Rechnungsabgrenzungsposten doch – insgesamt – zu einer bedeutenden Verzerrung des Einblicks in die Vermögens- und Ertragslage kommen.