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6. September 2021 – Tax
Zur Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach „GDPdU“ zur Betriebsprüfung

Der Bundesfinanzhof hat dazu Stellung genommen, ob der im Rahmen einer Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers zu Beginn einer Betriebsprüfung erfolgte bloße Verweis auf die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Verwertung und Speicherung der überlassenen Daten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht begründet (Az. VIII R 24/18).

Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittle, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger “nach GDPdU” zur Verfügung zu stellen, sei als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß der Abgabenordnung bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig.

Eine solche Aufforderung sei zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt sei, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfänden.