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3. September 2021 – Tax
Bei Darlehensauszahlung Rückzahlung unwahrscheinlich – Verdeckte Gewinnausschüttung?

Das Finanzgericht Münster hat dazu Stellung genommen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegt, wenn bereits bei Darlehensauszahlung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters nicht mit einer Rückzahlung gerechnet werden konnte (Az. 13 K 668/19).

Wenn bei einer Darlehensvereinbarung ein Darlehensbetrag ausgereicht werde, genüge dies allein nicht, um einen Vermögensvorteil anzunehmen, da der Darlehenshingabe ein Rückzahlungsanspruch gegenüberstehe. Zu einem Vermögensvorteil bei dem Gesellschafter könne es hingegen kommen, wenn die Darlehensforderung gegenüber dem Gesellschafter uneinbringlich werde und aufgrund dessen bei der Kapitalgesellschaft eine Teilwertabschreibung vorzunehmen sei.

Ebenso führe ein von vornherein nicht ernstlich vereinbartes Darlehen zu einem Vermögensvorteil des Gesellschafters, und zwar bereits im Zeitpunkt der Hingabe der „Darlehensvaluta“. Ein Vermögensvorteil des Gesellschafters liege also vor, wenn bereits bei Darlehensauszahlung aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters mit einer Rückzahlung der „Darlehensbeträge“ nicht gerechnet werden könne, da in diesem Fall der Darlehensgewährung von vornherein kein Gegenwert gegenüberstehe und davon auszugehen sei, dass eine Rückzahlungsverpflichtung nicht begründet werden sollte.

Eine vGA könne im Zeitpunkt der Darlehensgewährung anzunehmen sein, wenn eine behauptete Darlehensvereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter mangels Fremdüblichkeit nicht anzuerkennen sei, weil der Darlehensvertrag von Anfang an mangels nennenswerter Tilgungsleistungen und Zinszahlungen seitens des Gesellschafters nicht ernsthaft durchgeführt worden sei. Im Übrigen könne in einem späteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf Rückzahlung der Darlehensvaluta eine vGA zu sehen sein. Werde das Darlehen nach seiner Hingabe uneinbringlich und habe es die Gesellschaft unterlassen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Darlehen zu sichern und zurückzuerhalten, könne dies einem Verzicht auf Rückzahlung gleichkommen und damit als vGA anzusehen sein.