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25. August 2021 – Tax
Kein Gestaltungsmissbrauch bei inkongruenter Gewinnausschüttung

Das Finanzgericht Münster hat dazu Stellung genommen, ob eine inkongruente Gewinnausschüttung einen Gestaltungsmissbrauch darstellt (Az. 13 K 272/19).

Gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO könne durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ein Missbrauch liege vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt werde, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führe. Dies gelte nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweise, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich seien.

Unangemessen sei nach ständiger Rechtsprechung im allgemeinen eine rechtliche Gestaltung, die verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts, insbesondere des erstrebten wirtschaftlichen Ziels, als unpassend nicht wählen würden. Da es im Bestreben der Rechtsordnung liege, für alle wirtschaftlichen Vorgänge möglichst einfache Rechtsgestaltungen zur Verfügung zu stellen, sei in der Regel der einfachste rechtliche Weg der angemessene. Unangemessene Rechtsgestaltungen seien hingegen umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt u. ä. Ein Gestaltungsmissbrauch liege jedoch stets nur dann vor, wenn die gewählte Gestaltung nach den Wertungen des Gesetzgebers, die den jeweils maßgeblichen steuerrechtlichen Vorschriften zugrunde liegen, der Steuerumgehung dienen solle, ansonsten aber nicht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liege im Streitfall keine unangemessene Gestaltung vor, weil kein Rechtssatz existiere, wonach inkongruente Gewinnausschüttungen grundsätzlich einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellen würden. Der BFH habe dies explizit für den Fall des sog. Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren entschieden, welches grundsätzlich keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstelle, und zwar auch nicht im Fall einer inkongruenten Gewinnausschüttung. Inkongruente Gewinnausschüttungen seien gesellschaftsrechtlich zulässig, da die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft sich auf eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnbeteiligung verständigen könnten. Grundsätzlich bestünden keine Bedenken, dem auch in steuerrechtlicher Hinsicht zu folgen. Denn nahezu jede Gewinnausschüttung, die verdeckt erfolge, stelle zugleich eine inkongruente dar. Es gebe keinen Grund, offene inkongruente Gewinnausschüttungen, die mit dem Gesellschaftsrecht im Einklang stünden, steuerlich hiervon abweichend zu behandeln.