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23. August 2021 – Tax
Höhe eines Veräußerungsgewinns bei Auflösung eines negativen Kapitalkontos einer Kommanditbeteiligung

Das Finanzgericht Münster hat zur Ermittlung der Höhe eines Veräußerungsgewinns, der aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos einer Kommanditbeteiligung resultiert, Stellung genommen (Az. 2 K 29/19).

Wenn ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheidet, gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG (sog. Wegfallbesteuerung). Wenn, wie im Streitfall, die Voraussetzungen des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG erfüllt seien, habe diese ausdrückliche gesetzliche Regelung Vorrang vor der gefestigten Rechtsprechung hinsichtlich § 16 EStG, nach der auch der bloße Wegfall der Gewinnerzielungsmöglichkeit bei einer Personengesellschaft zur Nachversteuerung negativer Kapitalkonten der Kommanditisten führen könne, ohne dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG erfüllt sein müssten. Veräußerungsgewinn sei in diesen Fällen der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteige. Maßgeblich sei daher die Differenz zwischen den dem Ausscheidenden aus diesem Anlass zugewandten Leistungen und seinem Kapitalkonto.

Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Kapitalkonto) sei für den Zeitpunkt des Ausscheidens nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zu ermitteln. Somit sei auch ein negatives Kapitalkonto dem Veräußerungspreis gegenüberzustellen und führe damit rechnerisch zur Erhöhung eines Veräußerungsgewinns, soweit es nicht ausgeglichen werde. Dabei komme es nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden sei. In den Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Kommanditisten sei der Teil seines negativen Kapitalkontos einzubeziehen, der auf ausgleichsfähige Verluste zurückzuführen sei. Gleiches gelte für den Teil, der auf nach § 15a EStG lediglich verrechenbaren Verlusten beruhe. Auch der Teil des negativen Kapitalkontos, der nach § 4 Abs. 5 EStG auf nicht abziehbaren Betriebsausgaben beruhe, sei in den Auflösungsgewinn einzubeziehen. Ausgaben (Aufwendungen), die der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 EStG unterliegen, seien einerseits dadurch gekennzeichnet, dass sie aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung (§ 4 Abs. 4 EStG) das steuerbilanzielle Vermögen der Personengesellschaft und damit (anteilig) auch das Kapitalkonto der Mitunternehmer belasten; andererseits dürften sie den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 EStG) mit der Folge, dass die aus der Steuerbilanz abgeleiteten Gewinnanteile der Mitunternehmer zu erhöhen bzw. die ihnen zugerechneten Verlustanteile zu kürzen seien. Durch den gewinnerhöhenden Ansatz eines negativen Kapitalkontos würden die der Kommanditgesellschaft zugerechneten ausgleichsfähigen Verluste neutralisiert.